Wir sind dabei !  20 Verbände fordern umgehend Nachbesserungen am GKV-IPReG

PRESSEMITTEILUNG

Berlin, 19. September 2023. Mit ihrem heute veröffentlichten Positionspapier machen 20 Verbände
auf Probleme bei der Umsetzung des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes
(GKV-IPReG) aufmerksam und fordern den Gesetzgeber zu Nachbesserungen auf.
Das sehr umstrittene GKV-IPReG ist bereits 2020 in Kraft getreten. Ab dem 31. Oktober 2023
entfaltet es jedoch erst seine volle Wirkung: Ab diesem Zeitpunkt entfällt der Anspruch auf häusliche
Krankenpflege für die betroffenen Versicherten endgültig und sie haben dann nur noch einen
Anspruch auf außerklinische Intensivpflege (AKI).
Bereits heute zeigt sich, dass das Gesetz zu Rechtsunklarheit sowie zu Fehlentwicklungen, Leistungsverschiebungen
und Versorgungsproblemen führt. Unter anderem verkleinert sich der bislang
leistungsberechtigte Personenkreis und die rechtssichere Verordnung von AKI wird durch
unklare Voraussetzungen gefährdet. Auch ist die Leistungserbringung von AKI im Rahmen eines
Persönlichen Budgets künftig nicht mehr gewährleistet.
Die Änderungen der Außerklinischen Intensivpflege-Richtlinie, die am 15. September 2023 in Kraft getreten sind, lösen diese Probleme nicht und führen teilweise zu neuer Rechtsunklarheit. Deshalb ist jetzt der Gesetzgeber gefragt. Mit ihrem gemeinsamen Positionspapier fordern die Verbände daher, die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen umgehend umzusetzen, um die Ver-sorgung von Menschen mit Bedarf an AKI sicherzustellen.

Potenzialerhebende Ärztinnen und Ärzte bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Vorgaben für die Potenzialerhebung zur Beatmungsentwöhnung zunächst befristet etwas abgeschwächt. Beatmete Patienten mit außerklinischer Intensivpflege, die Schwierigkeiten haben, für eine Potenzialerhebung für ein sogenanntes Weaning einen geeigneten Arzt zu finden, bekommen bis Ende 2024 eine weitere Übergangsregelung.

Das Gremium machte aus der aktuellen Soll-Regelung in der AKI-Richtlinie eine Kann-Regelung. Befristet bis zum 31. Dezember 2024 kann nunmehr eine Potentialerhebung durchgeführt werden, sie muss aber nicht durchgeführt werden. „Wenn kein Potenzialerheber zur Verfügung steht, sollen keine Entscheidungen zu Lasten des Patienten getroffen werden“, fasste der Vorsitzende des G-BA Josef Hecken die Motivation für das Vorgehen zusammen.

Für die Potenzialerhebung speziell bei beatmungspflichtigen Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen hat der G-BA die Qualifikationsanforderungen angepasst. So sieht der G-BA neben Ärztinnen und Ärzten aus dem Fachgebiet Kinder- und Jugendmedizin hier auch Fachpersonen aus anderen Medizinbereichen vor – für alle gilt jedoch, dass sie eine pneumologische Zusatzqualifikation resp. mehrmonatige Berufserfahrung in der Behandlung der spezifischen Patientengruppe in hierfür spezialisierten Einrichtungen haben. Damit soll dem besonderen medizinischen Bedarf dieser Altersgruppen besser entsprochen werden.

Sie suchen eine potentialerhebenden Arzt in ihrer Umgebung?

https://gesund.bund.de/suchen/aerztinnen-und-aerzte

Weitere Infos:

https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1131/